Gesetzgeber reagiert auf Panama-Papers – Steuerumgehung durch ausländische Briefkastenfirmen wird erschwert

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Mit der Veröffentlichung der sogenannten „Panama-Papers“ im Frühjahr 2016 entwickelte sich eine intensive Diskussion über die Rechtmäßigkeit ausländischer Briefkastenfirmen und die Motive von Anlegern, die solche Gesellschaften nutzen. Die Bundesregierung und die Länder haben umgehend reagiert und mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StUmgBG) für mehr Transparenz bei Domizilgesellschaften (sogenannte Briefkastenfirmen) gesorgt. Das Gesetz hat Anfang Juni auch den Bundesrat passiert und tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Mit dem Gesetz werden vielfältige Regelungen zu Melde- und erweiterten Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen von Steuerpflichtigen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt. Steuerpflichtige müssen Auslandskontakte grundsätzlich melden, zum Beispiel bei Gründung oder Erwerb von Betrieben und bei Beteiligung an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Auch Dritte, wie zum Beispiel Finanzdienstleister oder Banken, die den Steuerpflichtigen Beziehungen zu Drittstaatengesellschaften hergestellt oder vermittelt haben, unterliegen entsprechenden Mitteilungspflichten. Geregelt wird auch, dass Steuerhinterziehungen über Drittstaatengesellschaften künftig als „besonders schwere Fälle“ eingestuft werden, die mit Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet werden.

Sicher ist es verständlich, dass der Gesetzgeber versucht, Steuerflucht über Drittstaaten zu unterbinden. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass auch alle steuerehrlichen Personen, die Geschäftskontakte ins Ausland unterhalten, nunmehr grundsätzlich verschärften Mitteilungspflichten unterliegen. Sofern Sie bisher bereits Geschäftsbeziehungen ins Nicht-EU-Ausland in der oben beschriebenen Form unterhalten oder solche Geschäftsbeziehungen zukünftig planen, informieren Sie bitte Ihren Steuerberater, damit er Sie bei der Erfüllung der neuen gesetzlichen Melde- und Mitwirkungspflichten unterstützen kann.

 

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